Aufgaben eines Sachverständigen 

Wesenstest für Listenhunde

Hunde der Kategorie 2 sind, wenn für sie von der Gemeinde ein Negativzeugnis erstellt wurde, von den Restriktionen des Art. 37 LStVG befreit. 
Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.
Die formellen Mindestanforderungen eines solchen Gutachtens sind normiert und liegen den Gemeinden vor. Welche Anforderungen die Gemeinde an den Ersteller eines solchen Gutachtens (z. B. Tierarzt – dieser muss eine Zusatzausbildung durch die Landestierärztekammer haben oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) stellt, bleibt dieser überlassen. Bei der Prüfung des Gutachtens kann die Gemeinde das zuständige Veterinäramt einzubeziehen.
Beim Erwerb von Welpen und Junghunden der Kategorie 2 ist von der Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit (i. d. R. im Alter von ca. 18 Monaten) ein "vorläufiges", also zeitlich be-fristetes, "Negativzeugnis" auszustellen. 

Um einen Kampfhund halten zu können benötigen Sie als Halter ein vorläufiges Negativzeugnis. Bei mir können Sie ein Gutachten erstellen. – Sachverständiger im Hundewesen Josef Hellinger


Achtung: Sie als Halter müssen auch das vorläufige Negativzeugnis beantragen – ohne dieses halten Sie einen Kampfhund (ein solcher ist auch schon ein Welpe oder Junghund) ohne Erlaubnis der Gemeinde – das ist strafbar! Die steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht – diese ist hiervon unabhängig. 
Mit dem "sachbezogenen Verwaltungsakt" Negativzeugnis ist der Halter des Hundes von der Erlaubnispflicht zum Halten befreit und mit dem Hund darf gezüchtet werden. Sachbezogen heißt, der Verwaltungsakt, auf den der Halter bei positivem Gutachten ein Anrecht hat, bezieht sich ausschließlich auf die Eigenschaften des Hundes – die Eignung oder Verhältnisse des Halters spielen hier keine Rolle. 


Mindestanforderungen an ein Gutachten

Formelle Mindestanforderungen

  • Datum der Erstellung des Gutachtens.
  • Datum der Untersuchung, Dauer der Untersuchung, Ort(e) der Untersuchung.
  • Name und Anschrift des Besitzers und Halters sowie Bezeichnung der Personen, die vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind.
  • Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name des Hundes, Farbe, Abzeichen).
  • Sofern vorhanden Identitätssicherung (Tätowierung/Chip).
  • Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen).
  • Ergebnis der Überprüfung: "Das Tier wird als ein/kein Hund mit gefährlicher Aggressivität und Gefährlichkeit beurteilt".


Inhaltliche Mindestanforderungen

    • Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (u.a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen), soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres.
    • Den Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte Eigenschaft des Tieres.
    • Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände.
    • Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen.
    • Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens (z.B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder freilaufen) in bekannter und unbekannter Umgebung.
    • Die Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder freilaufend.
    • Die Leinenführigkeit.
    • Das Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z.B. Katzen, Tauben, Kaninchen etc.) angeleint (und/oder freilaufend).
    • Das Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen.
    • Das Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen.


    Kampfhunde

    In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz "Kampfhunde" genannt. Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt. Auch die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). 

    Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz Deutschland. In der Bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwei Gruppen von Hunden unterschieden: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. 

    In der Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden. 

    Kategorie 1:

    • Pit-Bull
    • Bandog
    • American Staffordshire Terrier
    • Staffordshire Terrier  
    • Tosa-Inu 

    Dies gilt auch für Mischlinge mit diesen Rassen.

    Hier ist kein Negativzeugnis möglich. Für die Haltung dieser Rassen wird eine Haltererlaubnis benötigt. Um für diese Rassen eine so genannte Haltererlaubnis zu bekommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden: 
    Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)
    Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (bestandener Wesenstest) 
    Nachweis über berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes der Kategorie (daran scheitert es in der Regel) 


    Als Sachverständiger im Hundewesen erstelle ich Ihnen für Ihren Hund ein Gutachten und biete einen Wesenstest an. – Josef Hellinger


    Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. 

    Kategorie 2:

    • Alano 
    • American Bulldog 
    • Bullmastiff 
    • Bullterrier 
    • Cane Corso 
    • Dog Argentino 
    • Dogue de Bordeaux
    • Fila Brasileiro 
    • Mastiff 
    • Mastin Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Perrode Presa Canario (Dogo Canario) 
    • Perrode Presa Mallorquin 
    • Rottweiler

    Dies gilt auch für Mischlinge mit diesen Rassen.

    In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Hunde Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz


    Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt "scharf gemacht" worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst) gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen (Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv zeigen, sind hier nicht erfasst. 

    Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.polizei.bayern.de/news/recht/index.html/11022